Reichelsheimer Nachrichten
Meldung vom 22.06.2018
Lärmschutz - Was erlaubt ist und was nicht
Verwaltungsgericht entschied: "Martinshorn keine Lärmbelästigung"Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zum einen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und zum anderen z.B. das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. -verordnung umfassende Regelungen treffen, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigung ermöglichen.
Doch wie ist das nun mit dem Lärmschutz? Die Reichelsheimer Stadtverwaltung die einschlägigen Vorschriften in geraffter und verständlicher Form einmal zusammengefasst.
Grundregel
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden. Nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Mitmenschen, egal ob es hierzu eine Vorschrift gibt oder nicht.
Lärmverbot
Lärmverbot in der Zeit von 07 Uhr bis 09 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr in Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe gilt lediglich für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind. An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
Ausnahme: Firmen dürfen werktags im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auch laute Arbeiten ausführen.
Nachtruhe
Bei der sogenannten Nachtruhe wird nicht mehr zwischen Sommer und Winter unterschieden. Somit ist es verboten, zwischen 20 Uhr abends und 07 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann.
Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher gleich welcher Art in der Zeit von 20 Uhr abends bis 07 Uhr morgens nicht benutzt werden. Dies gilt auch für gewerbliche Firmen. Privatpersonen dürfen während der Verbotszeiten im Freien auch keine anderen Lärm erzeugenden Arbeitsgeräte wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Schleifflexen und ähnliches benutzen. Eine Ausnahme gibt es hierbei allerdings für Firmen, die solche Geräte benutzen dürfen.
Völlig verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen. Im Umkehrschluss ist Rasenmähen und die Benutzung anderer Geräte (mit EU-Umweltzeichen) im Freien durch Privatpersonen also von Montag bis Samstag von 07 Uhr bis 20 Uhr erlaubt.
Fahrzeuge
Es ist verboten, Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen, Schallzeichen ('Hupen') außer zur Warnung abzugeben, Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen, Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.
Rettungsfahrzeuge und 'Martinshorn'
Wussten sie übrigens, dass das sogenannte Sondersignal ('Martinshorn') eines Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeuges keine Lärmbelästigung darstellt? Das Verwaltungsgericht in Kassel hat vor kurzem in einem Gerichtsurteil entschieden, dass Martinshörner 'notwendig und unvermeidbar' sind. Die Ruhe der Anwohner also hinter dem Nutzen der Martinshörner von Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr und anderen Hilfsorganisationen zurücksteht. Die Feuerwehr fährt übrigens nicht immer mit Sondersignal zu Einsätzen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt, wann Blaulicht und Martinshorn zum Einsatz kommen dürfen. Das akustische Warnsignal wird eingeschaltet, sobald im Einsatzfall Eile geboten ist (z.B. Brände, Personenrettung) oder die Feuerwehr Vorfahrt braucht.

Das Verwaltungsgericht Kassel entschied: Das 'Martinshorn' stellt keine Lärmbelästigung dar.
Quelle: Quelle: Stadtkurier KW24, AlexanderHitz.de vom 22.06.2018